Glossar · Recht & Steuer
Die Verschonungsregelung nach §§ 13a, 13b ErbStG befreit begünstigtes Betriebsvermögen weitgehend von der Erbschaft- und Schenkungssteuer. Sie ermöglicht eine Steuerbefreiung von 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) bei der Übertragung von Unternehmen, sofern Lohnsummen, Behaltensfristen und Verwaltungsvermögensgrenzen eingehalten werden. Sie ist das zentrale Instrument, um Familienbetriebe steuerschonend an die nächste Generation zu übergeben.
Die Verschonungsregelung soll verhindern, dass eine hohe Erbschaft- oder Schenkungssteuer die Substanz mittelständischer Unternehmen angreift und damit Arbeitsplätze gefährdet. Übertragen Inhaber ihren Betrieb durch Erbfall oder Schenkung, kann das begünstigte Betriebsvermögen unter Bedingungen ganz oder größtenteils steuerfrei bleiben.
Begünstigt sind insbesondere Anteile an Personengesellschaften, GmbH-Beteiligungen ab 25 Prozent sowie Einzelunternehmen. Maßgeblich ist stets der Verkehrswert, der über eine Unternehmensbewertung ermittelt wird. Die Verschonung greift nur für das produktiv eingesetzte Vermögen, nicht für sogenanntes Verwaltungsvermögen.
Voraussetzungen der beiden Verschonungsstufen im Überblick
| Voraussetzung | Regelverschonung (85 %) | Optionsverschonung (100 %) |
|---|---|---|
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Lohnsumme | 400 % über 5 Jahre | 700 % über 7 Jahre |
| Verwaltungsvermögen max. | 90 % | 20 % |
| Abzugsbetrag | bis 150.000 € (gleitend) | entfällt |
Erwerber haben die Wahl zwischen zwei Stufen:
Die Optionsverschonung lohnt sich vor allem bei Betrieben mit stabiler Beschäftigung und geringem Verwaltungsvermögen. Bei unsicherer Lohnentwicklung kann die Regelverschonung das geringere Risiko sein.
Drei Bedingungen entscheiden über Erhalt oder Wegfall der Verschonung:
Bei sehr großen Erwerben über 26 Millionen Euro je Erwerber greifen zusätzlich das Abschmelzmodell oder die Verschonungsbedarfsprüfung. Eine vorausschauende Gestaltung — etwa über einen Übergabevertrag oder die Bündelung in einer Holding — kann die Voraussetzungen absichern. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.
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Kostenloses ErstgesprächBei der Regelverschonung bleiben 85 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei, nur 15 Prozent werden (abzüglich Abzugsbetrag) besteuert. Bei der Optionsverschonung bleibt das gesamte begünstigte Vermögen steuerfrei — gegen strengere Bedingungen wie eine siebenjährige Behaltensfrist.
Das hängt vom Einzelfall ab. Die Optionsverschonung ist nur sinnvoll, wenn das Verwaltungsvermögen unter 20 Prozent liegt und die Lohnsumme über sieben Jahre sicher gehalten werden kann. Andernfalls ist die Regelverschonung das robustere und risikoärmere Modell.
Wird die Mindestlohnsumme unterschritten, kürzt das Finanzamt die Verschonung zeitanteilig und es kommt zur Nachversteuerung. Betriebe mit bis zu fünf Beschäftigten sind von der Lohnsummenprüfung jedoch ganz befreit.
Ja. Die §§ 13a, 13b ErbStG gelten gleichermaßen für die Erbschaft- und die Schenkungssteuer. Gerade bei lebzeitigen Schenkungen lässt sich die Verschonung mit wiederkehrenden Freibeträgen kombinieren.
Dringend ja. Die Abgrenzung des begünstigten Vermögens, die Wahl der Verschonungsvariante und die Überwachung der Fristen sind komplex und fehleranfällig. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuer- und Rechtsberatung.
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