Glossar · Recht & Steuer
Die Erbschaftssteuer auf Unternehmen ist die Steuer, die beim Übergang von Betriebsvermögen durch Erbfall oder Vermächtnis auf die Erben anfällt. Geregelt im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG), bemisst sie sich am Verkehrswert des Betriebs. Für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz weitreichende Verschonungen von 85 oder 100 Prozent vor, sofern Lohnsummen- und Behaltensfristen eingehalten werden.
Stirbt der Inhaber eines mittelständischen Unternehmens, geht der Betrieb auf die Erben über. Steuerlich wird dieser Übergang grundsätzlich wie jeder andere Erwerb von Todes wegen behandelt: Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des Betriebsvermögens zum Todeszeitpunkt. Dieser wird über das vereinfachte Ertragswertverfahren oder eine fundierte Unternehmensbewertung ermittelt.
Ohne die besonderen Verschonungsregeln wären viele Familienbetriebe akut gefährdet: Eine Steuerlast von mehreren Hunderttausend oder Millionen Euro lässt sich aus laufenden Gewinnen kaum stemmen, ohne Substanz oder Arbeitsplätze zu verlieren. Genau deshalb hat der Gesetzgeber für begünstigtes Betriebsvermögen umfangreiche Verschonungen geschaffen.
Eine ungeplante Erbnachfolge ist steuerlich fast immer teurer als eine vorbereitete Nachfolgeregelung. Wer rechtzeitig plant, kann durch lebzeitige Schenkungen, Testamentgestaltung und die Wahl der richtigen Verschonungsvariante die Belastung erheblich reduzieren.
Regelverschonung vs. Optionsverschonung für Betriebsvermögen
| Kriterium | Regelverschonung | Optionsverschonung |
|---|---|---|
| Steuerbefreiung | 85 % | 100 % |
| Behaltensfrist | 5 Jahre | 7 Jahre |
| Mindestlohnsumme | 400 % über 5 Jahre | 700 % über 7 Jahre |
| Verwaltungsvermögensgrenze | max. 90 % | max. 20 % |
| Beantragung | automatisch | unwiderruflicher Antrag |
Das Herzstück der Begünstigung sind die §§ 13a, 13b ErbStG. Erben haben zwei Wege, das geerbte Betriebsvermögen zu verschonen — die Details fasst der Eintrag Verschonungsregelung zusammen:
Welche Variante günstiger ist, hängt von der Lohnsumme, dem Anteil des Verwaltungsvermögens und der Planungssicherheit über sieben Jahre ab.
Die Verschonung ist kein Geschenk, sondern an die Fortführung des Betriebs gebunden. Zwei Fristen müssen Erben einhalten, sonst entfällt die Begünstigung anteilig rückwirkend:
Verstößt der Erbe gegen eine Frist, wird die Verschonung anteilig nachversteuert (Fallbeilprinzip bei der Behaltensfrist, zeitanteilige Kürzung bei der Lohnsumme). Eine laufende Überwachung dieser Bedingungen ist deshalb Pflicht.
Seit der Reform 2016 sind sehr große Unternehmensübergänge gesondert geregelt. Übersteigt das begünstigte Vermögen 26 Millionen Euro pro Erwerber, greift entweder ein Abschmelzmodell (die Verschonung sinkt schrittweise) oder auf Antrag die Verschonungsbedarfsprüfung, bei der der Erbe sein verfügbares Privatvermögen offenlegt.
Zentral ist außerdem die Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom Verwaltungsvermögen. Nicht produktive Vermögensteile wie fremdvermietete Grundstücke, Wertpapiere oder überhöhte Liquidität sind grundsätzlich nicht begünstigt. Liegt das Verwaltungsvermögen über 90 Prozent, entfällt die Verschonung vollständig. Eine saubere Strukturierung — etwa über eine Holding oder durch Bereinigung vor der Übergabe — ist daher wesentlich.
Steuer- und Rechtsfragen rund um die Erbschaftssteuer sind hochgradig einzelfallabhängig. Dieser Beitrag gibt nur einen Überblick und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung durch Steuerberater und Fachanwalt für Erbrecht.
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Kostenloses ErstgesprächIm Grundsatz ja, doch für begünstigtes Betriebsvermögen sieht das Gesetz Verschonungen von 85 oder 100 Prozent vor. Hält der Erbe Lohnsummen- und Behaltensfrist ein, bleibt oft nur ein kleiner Teil oder gar nichts zu versteuern. Ohne diese Regeln kann die Last jedoch existenzbedrohend sein.
Dann entfällt die Verschonung anteilig rückwirkend und es kommt zu einer Nachversteuerung. Bei der Behaltensfrist gilt teils ein strenges Fallbeilprinzip. Ein Verkauf innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren sollte daher genau durchgerechnet werden.
Verwaltungsvermögen sind nicht produktive Vermögensteile wie fremdvermietete Immobilien oder Wertpapiere. Es ist grundsätzlich nicht begünstigt. Liegt sein Anteil über 90 Prozent, entfällt die Verschonung komplett. Eine saubere Strukturierung vor der Übergabe ist deshalb entscheidend.
Maßgeblich ist der gemeine Wert zum Todeszeitpunkt, meist ermittelt über das vereinfachte Ertragswertverfahren. Eine professionelle Unternehmensbewertung schützt davor, dass das Finanzamt pauschal zu hoch ansetzt und unnötig viel Steuer anfällt.
Vor allem durch frühzeitige Planung: lebzeitige Schenkungen mit wiederkehrenden Freibeträgen, eine durchdachte Testamentsgestaltung, die richtige Verschonungsvariante und das Bereinigen von Verwaltungsvermögen. Dieser Beitrag ersetzt jedoch keine individuelle Steuer- und Rechtsberatung.
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