Glossar · Recht & Steuer

Schenkungsteuer bei der Unternehmensübergabe

Die Schenkungssteuer ist eine Steuer auf unentgeltliche Vermögensübertragungen unter Lebenden. Bei der Unternehmensnachfolge fällt sie an, wenn ein Inhaber Betriebsvermögen wie GmbH-Anteile oder einen Einzelbetrieb zu Lebzeiten an Nachfolger überträgt. Sie ist im selben Gesetz wie die Erbschaftssteuer (ErbStG) geregelt und folgt denselben Steuerklassen und Freibeträgen.

Schenkungssteuer bei der lebzeitigen Unternehmensübergabe

Wer seinen Betrieb nicht erst vererben, sondern bereits zu Lebzeiten an die nächste Generation übergeben möchte, löst grundsätzlich Schenkungssteuer aus. Maßgeblich ist der gemeine Wert (Verkehrswert) des übertragenen Betriebsvermögens zum Zeitpunkt der Schenkung. Dieser Wert wird in der Regel über das vereinfachte Ertragswertverfahren oder eine fundierte Unternehmensbewertung ermittelt. Bei einem GmbH-Anteil zählt der anteilige Unternehmenswert, bei einem Einzelunternehmen das gesamte steuerliche Betriebsvermögen.

Die lebzeitige Übertragung hat gegenüber dem Erbfall einen entscheidenden planerischen Vorteil: Persönliche Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Wer früh und in Tranchen überträgt, kann die Steuerlast über die Jahre erheblich senken. Zugleich behält der Übergeber Einfluss auf den Zeitpunkt und die Konditionen der Übergabe, was bei einem Familienunternehmen oft entscheidend ist. Auch die Bewertung erfolgt zu einem planbaren Stichtag, während sie im Erbfall vom Zufall des Todeszeitpunkts abhängt.

Die wichtigste Stellschraube ist jedoch die steuerliche Verschonung von Betriebsvermögen: Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben 85 oder sogar 100 Prozent des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei. Details dazu im Eintrag Verschonungsregelung. Gerade die Kombination aus Verschonung und mehrfach nutzbaren Freibeträgen macht die Schenkung zu Lebzeiten in vielen Fällen zur steuerlich günstigeren Variante gegenüber der Vererbung.

Persönliche Freibeträge und Steuerklassen bei Schenkung (alle zehn Jahre)

BeschenkterFreibetragSteuerklasseSteuersatz-Spanne
Ehegatte / Lebenspartner500.000 €I7 – 30 %
Kind / Stiefkind400.000 €I7 – 30 %
Enkel200.000 €I7 – 30 %
Geschwister, Nichte/Neffe20.000 €II15 – 43 %
Familienfremder Nachfolger20.000 €III30 – 50 %

Freibeträge und Steuerklassen

Wie hoch die Schenkungssteuer ausfällt, hängt vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem ab. Das Gesetz unterscheidet drei Steuerklassen mit jeweils eigenen persönlichen Freibeträgen, die alle zehn Jahre neu zur Verfügung stehen:

Der den Freibetrag übersteigende Wert wird mit einem progressiven Satz besteuert: in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse III zwischen 30 und 50 Prozent. Bei der Übergabe an familienfremde Nachfolger — etwa im Rahmen eines Management-Buy-outs mit Schenkungselementen — ist die Verschonung von Betriebsvermögen besonders wertvoll, weil ohne sie hohe Steuersätze drohen. Beide Eheleute können zudem jeweils eigene Freibeträge an dasselbe Kind vergeben, sodass sich Übertragungspotenziale verdoppeln lassen, wenn das Vermögen entsprechend verteilt ist.

Verschonung von Betriebsvermögen

Betriebsvermögen wird steuerlich privilegiert, um Arbeitsplätze und gewachsene Unternehmen zu schützen. Über die Verschonungsregelung nach §§ 13a, 13b ErbStG bleiben begünstigte Anteile zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder auf Antrag zu 100 Prozent (Optionsverschonung) steuerfrei.

An die Verschonung sind Bedingungen geknüpft: Der Betrieb muss fünf bzw. sieben Jahre fortgeführt werden (Behaltensfrist) und eine bestimmte Lohnsumme einhalten. Das Verwaltungsvermögen — etwa fremdvermietete Immobilien, Wertpapiere oder überhöhte Liquidität — darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Bei sehr großen Erwerben über 26 Millionen Euro je Erwerber greift zudem ein Abschmelzmodell oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung.

Begünstigt sind insbesondere Anteile an Personengesellschaften, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer Quote von mehr als 25 Prozent sowie Einzelunternehmen. Eine Beteiligung unter 25 Prozent ist nur dann begünstigt, wenn die Gesellschafter durch eine Poolvereinbarung gebunden sind. Gerade bei der lebzeitigen Schenkung lässt sich die Verschonung gut mit weiteren Gestaltungen kombinieren, etwa einem Nießbrauch oder einem sauber strukturierten Übergabevertrag. Vorsicht ist beim Nießbrauch geboten: Behält sich der Schenker zu weitgehende Rechte vor, kann die Mitunternehmerstellung des Beschenkten und damit die gesamte Verschonung gefährdet sein. Dies sollte stets vorab durchgerechnet werden.

Gestaltung: Schenkung statt Vererbung

Die vorweggenommene Erbfolge per Schenkung bietet mehrere Vorteile gegenüber dem späteren Erbfall:

Eine durchdachte Nachfolgeplanung beginnt idealerweise fünf bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe, damit Freibeträge und Verschonungen optimal ausgenutzt werden können. Zur Strategie gehört auch die Frage, ob das Privatvermögen — etwa die Betriebsimmobilie — über eine Betriebsaufspaltung oder eine Holding-Struktur sinnvoll vom operativen Geschäft getrennt wird, bevor übertragen wird.

Anzeigepflicht, Steuerentstehung und Stundung

Eine Schenkung muss dem Finanzamt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten angezeigt werden — und zwar sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Übertragungen (etwa GmbH-Anteilen) übernimmt der Notar diese Anzeige. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung, also wenn der Beschenkte wirtschaftlich frei über das Übertragene verfügen kann.

Für Betriebsvermögen sieht das Gesetz eine besondere Stundungsmöglichkeit vor: Soweit Erbschaft- oder Schenkungssteuer auf begünstigtes Betriebsvermögen entfällt, kann sie auf Antrag bis zu sieben Jahre gestundet werden, das erste Jahr zinslos. Das entlastet die Liquidität des Betriebs, falls trotz Verschonung eine Reststeuer anfällt. Wer eine Übergabe plant, sollte die voraussichtliche Steuerlast vorab modellieren und die Finanzierung des steuerpflichtigen Teils klären, bevor übertragen wird. Steuer- und Rechtsfragen rund um die Schenkungssteuer sind komplex und einzelfallabhängig; dieser Beitrag dient nur der Orientierung und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung durch Steuerberater und Fachanwalt.

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Häufige Fragen

Fällt bei der Übergabe eines Familienbetriebs immer Schenkungssteuer an?

Grundsätzlich ja, da es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. In der Praxis bleibt jedoch oft wenig oder keine Steuer übrig, weil persönliche Freibeträge und die Verschonung von Betriebsvermögen (85 % oder 100 %) greifen. Entscheidend ist die korrekte Gestaltung.

Wie wird der Wert des verschenkten Unternehmens ermittelt?

Maßgeblich ist der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Schenkungszeitpunkt, üblicherweise über das vereinfachte Ertragswertverfahren oder eine fundierte Unternehmensbewertung. Eine professionelle Bewertung lohnt sich, da das Finanzamt sonst pauschal und oft zu hoch schätzt.

Kann ich Freibeträge mehrfach nutzen?

Ja. Die persönlichen Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer Anteile in mehreren Tranchen über die Jahre überträgt, kann die Freibeträge mehrfach ausschöpfen und die Steuerlast deutlich senken.

Was ist günstiger – verschenken oder vererben?

Steuerlich gelten dieselben Sätze und Freibeträge. Die Schenkung hat aber Vorteile: wiederkehrende Freibeträge alle zehn Jahre, planbare Bewertung und die Möglichkeit, über einen Nießbrauch die Kontrolle zu behalten. Welche Variante besser ist, hängt vom Einzelfall ab.

Muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

Ja. Schenkungen sind grundsätzlich binnen drei Monaten beim Finanzamt anzuzeigen, sowohl vom Schenker als auch vom Beschenkten. Bei notariell beurkundeten Übertragungen wie GmbH-Anteilen übernimmt der Notar die Anzeige. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.

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